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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Rechtssatz
Ein vom Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben, wobei diese Voraussetzung allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG noch nicht erfüllt wird (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).Ein vom Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben, wobei diese Voraussetzung allein durch die Weiterleitung der Akten iSd Paragraph 6, AVG noch nicht erfüllt wird (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K04Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024