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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach § 71 VwGG sind in Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen der §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VerfGG sinngemäß anzuwenden. Diese "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen dürfen dabei nicht wörtlich, sondern nur in der Form der bei der Anwendung vorzunehmenden Anpassung dieser Bestimmungen an den Kontext des VwGG zum Tragen gebracht werden (vgl idS etwa das E vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, mwH). § 46 Abs 1 VerfGG ist im Zusammenhang mit § 71 VwGG derart zu verstehen, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht und ein anderes Verwaltungsgericht die Zuständigkeit abgelehnt haben, nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann. Auf dem Boden des § 51 VfGG iVm § 71 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Kompetenzfrage auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.Nach Paragraph 71, VwGG sind in Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VerfGG sinngemäß anzuwenden. Diese "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen dürfen dabei nicht wörtlich, sondern nur in der Form der bei der Anwendung vorzunehmenden Anpassung dieser Bestimmungen an den Kontext des VwGG zum Tragen gebracht werden vergleiche idS etwa das E vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, mwH). Paragraph 46, Absatz eins, VerfGG ist im Zusammenhang mit Paragraph 71, VwGG derart zu verstehen, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht und ein anderes Verwaltungsgericht die Zuständigkeit abgelehnt haben, nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann. Auf dem Boden des Paragraph 51, VfGG in Verbindung mit Paragraph 71, VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Kompetenzfrage auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K03Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024