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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem E vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua, dargelegt, die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründe in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt. Eine Duldung nach § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 tritt mit dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ex lege ein. Dem Fremden kommt daher ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 zu. In dem über diesen Antrag abzuführenden Verfahren ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung inhaltlich zu prüfen (Hinweis E VfGH 10. Dezember 2014, B 609/2013; E VfGH 24. Februar 2015, B 77/2013). Diesen Überlegungen des VfGH ist beizutreten. Demzufolge hat ein Fremder das Recht, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu stellen. Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der VfGH hat in seinem E vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua, dargelegt, die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründe in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt. Eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 tritt mit dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ex lege ein. Dem Fremden kommt daher ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 zu. In dem über diesen Antrag abzuführenden Verfahren ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung inhaltlich zu prüfen (Hinweis E VfGH 10. Dezember 2014, B 609/2013; E VfGH 24. Februar 2015, B 77/2013). Diesen Überlegungen des VfGH ist beizutreten. Demzufolge hat ein Fremder das Recht, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu stellen. Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015210001.X02Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017