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L78007 Elektrizität TirolNorm
AVG §42;Rechtssatz
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird. Das heißt im gegebenen Zusammenhang, aus dem Vorbringen muss sich ergeben, welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2009/05/0089 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050190.X02Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015