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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage der Störung des Orts- bzw. Stadtbildes kann nur auf der Grundlage eines begründeten Sachverständigengutachtens geklärt werden (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0184 und E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0129). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten, und es müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- bzw. Stadtbildes durch das Gutachten erkennbar sein.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050144.X01Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015