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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (Hinweis E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0207, mwN).Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (Hinweis E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0207, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050128.X01Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015