RS Vwgh 2015/5/19 2013/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2015
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §124 Abs4;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (Hinweis E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0207, mwN).Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (Hinweis E vom 4. Juli 2000, 99/05/0087). Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0207, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050128.X01

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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