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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
§ 33 Abs. 1 VwGG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0008). Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG (vgl. die insoweit übertragbare hg. Rechtsprechung zum Amtsbeschwerdeverfahren - B 16. Oktober 2006, 2003/10/0218). Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. B 24. April 2013, 2011/01/0216; B 23. Jänner 2013, 2011/10/0216). Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. B 24. April 2013, 2011/01/0216).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0008). Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG vergleiche die insoweit übertragbare hg. Rechtsprechung zum Amtsbeschwerdeverfahren - B 16. Oktober 2006, 2003/10/0218). Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche B 24. April 2013, 2011/01/0216; B 23. Jänner 2013, 2011/10/0216). Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche B 24. April 2013, 2011/01/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100021.J01Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018