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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/10/0086 B 20. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
Enthält die ordentliche Revision zu der vom VwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen, sondern macht sie ausschließlich - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage - Verfahrensmängel [die mit der grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zusammenhängen] geltend, ist sie zurückzuweisen (vgl. B 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002).Enthält die ordentliche Revision zu der vom VwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen, sondern macht sie ausschließlich - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage - Verfahrensmängel [die mit der grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zusammenhängen] geltend, ist sie zurückzuweisen vergleiche B 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100099.J01Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015