Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar ist nach der auch im Rodungsverfahren geltenden Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung von Amts wegen festzustellen, doch kommt im Rodungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind (vgl. E 31. März 2011, 2007/10/0033).Zwar ist nach der auch im Rodungsverfahren geltenden Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung von Amts wegen festzustellen, doch kommt im Rodungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind vergleiche E 31. März 2011, 2007/10/0033).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100074.J02Im RIS seit
18.06.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015