RS Vwgh 2015/5/20 Ro 2014/10/0074

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Veröffentlicht am 20.05.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Zwar ist nach der auch im Rodungsverfahren geltenden Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung von Amts wegen festzustellen, doch kommt im Rodungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind (vgl. E 31. März 2011, 2007/10/0033).Zwar ist nach der auch im Rodungsverfahren geltenden Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung von Amts wegen festzustellen, doch kommt im Rodungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind vergleiche E 31. März 2011, 2007/10/0033).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100074.J02

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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