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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1 impl;Rechtssatz
Die vom Vorliegen eines Bedarfs nach Pflegebetten abhängige Anerkennung nach § 13a Abs. 1 und 2 Stmk SHG 1998 ist nicht Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheims, sondern lediglich für die Unterbringung pflegebedürftiger Menschen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers; die Regelung dient insoweit einem wichtigen öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. B VfGH 25. November 2013, B 1167/2013-4; B VfGH 22. Februar 2013, B 1025/12-4).Die vom Vorliegen eines Bedarfs nach Pflegebetten abhängige Anerkennung nach Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 Stmk SHG 1998 ist nicht Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheims, sondern lediglich für die Unterbringung pflegebedürftiger Menschen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers; die Regelung dient insoweit einem wichtigen öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche B VfGH 25. November 2013, B 1167/2013-4; B VfGH 22. Februar 2013, B 1025/12-4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100016.J02Im RIS seit
23.06.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015