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E1ENorm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/09/0068Rechtssatz
Zwar kann ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde der Beurteilung der Tätigkeit der Ausländer als verpönte Beschäftigung iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht entgegen getreten werden (vgl. E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026). Jedoch ist auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2014, Essent Energie Productie VB gegen die Niederlande, C-91/13, hinzuweisen, in welchem der EuGH in Abkehr von seiner bisherigen, im Urteil vom 10. Februar 2011, Fall Vicoplus ua, C-307/09, zum Ausdruck gebrachten Position zu dem Ergebnis gelangte, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0006).Zwar kann ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde der Beurteilung der Tätigkeit der Ausländer als verpönte Beschäftigung iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht entgegen getreten werden vergleiche E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026). Jedoch ist auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2014, Essent Energie Productie VB gegen die Niederlande, C-91/13, hinzuweisen, in welchem der EuGH in Abkehr von seiner bisherigen, im Urteil vom 10. Februar 2011, Fall Vicoplus ua, C-307/09, zum Ausdruck gebrachten Position zu dem Ergebnis gelangte, dass die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist vergleiche E 21. April 2015, Ra 2015/09/0006).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0307 Vicoplus VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090067.J01Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015