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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs2;Rechtssatz
Mit der Formulierung "die Verjährungsfrist" verweist § 28 Abs. 2 AuslBG auf die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 und 2 VStG. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 28 Abs. 2 AuslBG, am 1. Juli 1988, hatte sich diese Bedeutung der verwiesenen Vorschrift nicht geändert. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes wird unter "der Verjährungsfrist" in § 31 Abs. 1 und 2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist verstanden. § 28 Abs. 2 AuslBG regelt daher, wie aus der Verweisung auf eine bestimmte Fassung des VStG hervorgeht, die Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Frist sollte - wie aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage (BlgNR 449, S 16, 17. GP) zweifelsfrei ersichtlich - wegen zeitaufwendiger Beweisverfahren mit § 28 Abs. 2 AuslBG ausgedehnt werden. Wenn nun angesichts der Änderung des VStG mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 33/2013 die in § 28 Abs. 2 AuslBG enthaltene Verweisung nicht angepasst wurde, so kann dieser Untätigkeit des Gesetzgebers bei verständiger Würdigung des Inhaltes der maßgeblichen Rechtsvorschriften (siehe auch § 33a AuslBG) nicht die Bedeutung entnommen werden, es hätte sich auch die Bedeutung der verweisenden Vorschrift geändert und die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wäre auf ein Drittel verkürzt und betrüge nunmehr bloß ein Jahr. Dem VwG ist daher beizupflichten, dass in § 28 Abs. 2 AuslBG eine derartige Verkürzung der (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist geradezu in Verkehrung des im Kontext der historischen Rechtsentwicklung klaren Willens des Gesetzgebers nicht gesehen werden kann.Mit der Formulierung "die Verjährungsfrist" verweist Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG auf die Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG, am 1. Juli 1988, hatte sich diese Bedeutung der verwiesenen Vorschrift nicht geändert. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes wird unter "der Verjährungsfrist" in Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist verstanden. Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG regelt daher, wie aus der Verweisung auf eine bestimmte Fassung des VStG hervorgeht, die Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Frist sollte - wie aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage (BlgNR 449, S 16, 17. Gesetzgebungsperiode zweifelsfrei ersichtlich - wegen zeitaufwendiger Beweisverfahren mit Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG ausgedehnt werden. Wenn nun angesichts der Änderung des VStG mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, die in Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG enthaltene Verweisung nicht angepasst wurde, so kann dieser Untätigkeit des Gesetzgebers bei verständiger Würdigung des Inhaltes der maßgeblichen Rechtsvorschriften (siehe auch Paragraph 33 a, AuslBG) nicht die Bedeutung entnommen werden, es hätte sich auch die Bedeutung der verweisenden Vorschrift geändert und die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wäre auf ein Drittel verkürzt und betrüge nunmehr bloß ein Jahr. Dem VwG ist daher beizupflichten, dass in Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG eine derartige Verkürzung der (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist geradezu in Verkehrung des im Kontext der historischen Rechtsentwicklung klaren Willens des Gesetzgebers nicht gesehen werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090062.J01Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015