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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", ist im Zusammenhang mit Disziplinarstrafen im Lichte des Art. 6 Abs. 1 MRK auszulegen und anzuwenden (vgl. E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. E 27. März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. E 24. April 2014, 2013/09/0049). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. Urteil EGMR 15. Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). Der bloße Umstand, dass ein Richter erster oder zweiter Instanz Entscheidungen getroffen hat, kann zwar für sich allein die Annahme einer Befangenheit nicht begründen. Hat sich ein Richter jedoch etwa in Entscheidungen über die Untersuchungshaft oder in einem früheren Verfahrensstadium bereits mit hoher Klarheit mit der Schuld des Beschuldigten auseinander gesetzt und darüber eine Meinung geäußert, so kann dies am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 MRK als Grund für die Annahme seiner Befangenheit bei der Entscheidung in der Sache selbst gesehen werden (vgl. Urteil EGMR 24. Mai 1989 im Fall Hauschildt gegen Dänemark; Urteil EGMR 22. Juli 2008, im Fall Gomez de Liaño y Botella gegen Spanien, 21369/04).Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", ist im Zusammenhang mit Disziplinarstrafen im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, MRK auszulegen und anzuwenden vergleiche E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche E 27. März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt vergleiche E 24. April 2014, 2013/09/0049). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden vergleiche Urteil EGMR 15. Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). Der bloße Umstand, dass ein Richter erster oder zweiter Instanz Entscheidungen getroffen hat, kann zwar für sich allein die Annahme einer Befangenheit nicht begründen. Hat sich ein Richter jedoch etwa in Entscheidungen über die Untersuchungshaft oder in einem früheren Verfahrensstadium bereits mit hoher Klarheit mit der Schuld des Beschuldigten auseinander gesetzt und darüber eine Meinung geäußert, so kann dies am Maßstab des Artikel 6, Absatz eins, MRK als Grund für die Annahme seiner Befangenheit bei der Entscheidung in der Sache selbst gesehen werden vergleiche Urteil EGMR 24. Mai 1989 im Fall Hauschildt gegen Dänemark; Urteil EGMR 22. Juli 2008, im Fall Gomez de Liaño y Botella gegen Spanien, 21369/04).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090053.J04Im RIS seit
29.06.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015