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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18 Abs4;Rechtssatz
Die in § 2 Abs. 2 der Baumeister-Verordnung 2003 enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 19 erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf § 18 Abs. 4 GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat.Die in Paragraph 2, Absatz 2, der Baumeister-Verordnung 2003 enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040032.J03Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015