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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z25;Rechtssatz
Die Revision führt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aus, zu der Frage, wie die Ergebnisse der im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) durchzuführenden Einzeluntersuchungen bei der Feststellung des Alters zu gewichten seien, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Was die Frage der "Gewichtung" der Einzeluntersuchungsergebnisse betrifft, handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, die einzelnen Untersuchungsergebnisse im Rahmen seines Gutachtens - entsprechend seiner Sachkunde - nachvollziehbar zu verwerten. Dass das in der gegenständlichen Rechtssache erstattete Gutachten insoweit unschlüssig wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Es wurde somit nicht dargetan, inwiefern die Revision von der Lösung einer auf die "Gewichtung" der einzelnen Untersuchungsergebnisse bezogenen Rechtsfrage abhinge.Die Revision führt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aus, zu der Frage, wie die Ergebnisse der im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) durchzuführenden Einzeluntersuchungen bei der Feststellung des Alters zu gewichten seien, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Was die Frage der "Gewichtung" der Einzeluntersuchungsergebnisse betrifft, handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, die einzelnen Untersuchungsergebnisse im Rahmen seines Gutachtens - entsprechend seiner Sachkunde - nachvollziehbar zu verwerten. Dass das in der gegenständlichen Rechtssache erstattete Gutachten insoweit unschlüssig wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Es wurde somit nicht dargetan, inwiefern die Revision von der Lösung einer auf die "Gewichtung" der einzelnen Untersuchungsergebnisse bezogenen Rechtsfrage abhinge.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200002.L02Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015