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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Es handelt sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 KunstrückgabeG 1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß § 4a KunstrückgabeG 1998 im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß § 3 legcit zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung.Es handelt sich schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, KunstrückgabeG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2009,, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß Paragraph 4 a, KunstrückgabeG 1998 im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß Paragraph 3, legcit zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100044.L01Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015