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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsmittel kann durch eine GmbH nur dann wirksam erhoben werden, wenn das betreffende Rechtsmittel gemäß § 18 GmbHG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, unter Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer eingebracht wird.Ein Rechtsmittel kann durch eine GmbH nur dann wirksam erhoben werden, wenn das betreffende Rechtsmittel gemäß Paragraph 18, GmbHG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, unter Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090018.L02Im RIS seit
10.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017