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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme reicht für diese aus. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (Hinweis E vom 24. Februar 2012, 2009/02/0343, mwN).Der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme reicht für diese aus. Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (Hinweis E vom 24. Februar 2012, 2009/02/0343, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040032.L01Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015