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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die als wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger angesehene Drittbeziehung liegt bereits dann vor, wenn während der Realisierung des Bauwerks das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten beabsichtigt ist. Die Verpflichtung muss in dieser Phase noch nicht zwingend eingegangen worden sein. Angesichts dessen ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall die Annahme einer Bauträgertätigkeit unter anderem auf die Feststellung gestützt hat, dass der Verkauf der von der GmbH errichteten Wohnungen in Zeitungen und auf Internetseiten beworben worden sei, wobei aus den Artikeln zudem hervorgehe, dass sehr großes Interesse an den Wohnungen bestehe und bereits sechs Wohnungen vergeben seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040026.L02Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015