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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §117 Abs1;Rechtssatz
Im E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0198, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwertung des Bauobjektes zwar kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes der Bauträgertätigkeit ist (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2010/04/0033), jedoch Verwertungshandlungen in Zusammenhang mit der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung eines Bauvorhabens auch von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst sind. Ein wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger bildet die Rechtsbeziehung zu Dritten, was sich schon aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 GewO 1994 ergibt. Wer nur für sich selbst ein Haus baut oder nach eigenen Gutdünken ein Bauwerk in eigenem Namen und für eigene Rechnung nach völlig freier eigener Disposition errichtet, uneingeschränkt das volle Errichtungs-, Bestands-, Bewirtschaftungs- und Veräußerungsrisiko auf sich nimmt und keinem Dritten gegenüber eine Verpflichtung eingegangen ist oder eine solche während der Realisierung einzugehen beabsichtigt, das Bauwerk fertigzustellen oder in irgend einer Form zu übergeben, ist nicht als Bauträger sondern als Investor anzusehen.Im E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0198, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwertung des Bauobjektes zwar kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes der Bauträgertätigkeit ist (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2010/04/0033), jedoch Verwertungshandlungen in Zusammenhang mit der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung eines Bauvorhabens auch von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst sind. Ein wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger bildet die Rechtsbeziehung zu Dritten, was sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 117, Absatz eins, GewO 1994 ergibt. Wer nur für sich selbst ein Haus baut oder nach eigenen Gutdünken ein Bauwerk in eigenem Namen und für eigene Rechnung nach völlig freier eigener Disposition errichtet, uneingeschränkt das volle Errichtungs-, Bestands-, Bewirtschaftungs- und Veräußerungsrisiko auf sich nimmt und keinem Dritten gegenüber eine Verpflichtung eingegangen ist oder eine solche während der Realisierung einzugehen beabsichtigt, das Bauwerk fertigzustellen oder in irgend einer Form zu übergeben, ist nicht als Bauträger sondern als Investor anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040026.L01Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015