RS Vwgh 2015/5/20 Ra 2014/20/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG hob mit Beschluss den Bescheid der Verwaltungsbehörde in vollem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG 2014 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Im angefochtenen Beschluss, wird in keiner Weise dargelegt, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen habe. Vielmehr beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht - ohne selbst Feststellungen zu treffen - darauf, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen zu kritisieren. Teilt aber ein Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht, so führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gesprochen werden könnte.Das BVwG hob mit Beschluss den Bescheid der Verwaltungsbehörde in vollem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG 2014 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Im angefochtenen Beschluss, wird in keiner Weise dargelegt, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen habe. Vielmehr beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht - ohne selbst Feststellungen zu treffen - darauf, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen zu kritisieren. Teilt aber ein Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht, so führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gesprochen werden könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200146.L02

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten