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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wird in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit der ao Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, das VwG habe entgegen der Rechtsprechung von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei, wird darauf aber in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen, gelingt es der Revision nicht, aufzuzeigen, dass die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängig ist.Wird in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit der ao Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht, das VwG habe entgegen der Rechtsprechung von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei, wird darauf aber in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen, gelingt es der Revision nicht, aufzuzeigen, dass die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190175.L04Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019