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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0274 E 16. September 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschäftigung eines Ausländers nach § 2 Abs. 2 AuslBG liegt nur dann vor, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft vom präsumptiven Beschäftiger gegeben ist. Der Umstand allein, dass einer Person durch die Arbeitsleistungen eines Ausländers direkt oder indirekt Vorteile erwachsen, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass sie jedenfalls auch als Beschäftiger des Ausländers iSd AuslBG anzusehen wäre.Die Beschäftigung eines Ausländers nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG liegt nur dann vor, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft vom präsumptiven Beschäftiger gegeben ist. Der Umstand allein, dass einer Person durch die Arbeitsleistungen eines Ausländers direkt oder indirekt Vorteile erwachsen, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass sie jedenfalls auch als Beschäftiger des Ausländers iSd AuslBG anzusehen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090041.L06Im RIS seit
23.06.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018