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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12005SAN07/01 Beitrittsvertrag Rumänien - 1/Freizügigkeit Anh7;Rechtssatz
§ 28c Abs. 1 AuslBG dürfte auf die Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen deswegen nicht anzuwenden sein, weil mit dieser Strafbestimmung eine Bedingung für den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeführt wurde, die restriktiver ist, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. Die Bestimmung dürfte der Stillhalteklausel des Punkt 1 Nr. 14 des Anhangs VII Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls Rumänien widersprechen (vgl. Urteil EuGH 21. Juni 2012, in der Rechtssache C-15/11). Österreich hat durch die Bestimmung des § 32a AuslBG von der in Nummer 2. und 3. der in Anhang VII Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls normierten Befugnis Gebrauch gemacht, wonach eine unselbständige Tätigkeit von Rumänen in Österreich grundsätzlich den Bestimmungen des AuslBG unterliegt. Die Stillhalteklausel des Punktes 1. der Nummer 14 des Anhangs VII Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls ist daher anzuwenden.Paragraph 28 c, Absatz eins, AuslBG dürfte auf die Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen deswegen nicht anzuwenden sein, weil mit dieser Strafbestimmung eine Bedingung für den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeführt wurde, die restriktiver ist, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. Die Bestimmung dürfte der Stillhalteklausel des Punkt 1 Nr. 14 des Anhangs römisch sieben Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls Rumänien widersprechen vergleiche Urteil EuGH 21. Juni 2012, in der Rechtssache C-15/11). Österreich hat durch die Bestimmung des Paragraph 32 a, AuslBG von der in Nummer 2. und 3. der in Anhang römisch sieben Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls normierten Befugnis Gebrauch gemacht, wonach eine unselbständige Tätigkeit von Rumänen in Österreich grundsätzlich den Bestimmungen des AuslBG unterliegt. Die Stillhalteklausel des Punktes 1. der Nummer 14 des Anhangs römisch sieben Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls ist daher anzuwenden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0015 Sommer VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090033.L07Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015