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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28c idF 2011/I/025;Rechtssatz
Es besteht die Möglichkeit, dass von im Bundesgebiet gelegenen Tatorten auszugehen ist und dass die Lösung des Rechtsfalles im Ergebnis von der in der Revision geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, nämlich von der Beurteilung, ob § 28c AuslBG nur auf die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht anzuwenden ist und nicht auch auf die Beschäftigung von rumänischen Staatsbürgern, die aufgrund von Übergangsbestimmungen noch dem Regime des AuslBG unterliegen. Zu dieser Frage besteht keine Rechtsprechung des VwGH. Die Revision ist daher zulässig.Es besteht die Möglichkeit, dass von im Bundesgebiet gelegenen Tatorten auszugehen ist und dass die Lösung des Rechtsfalles im Ergebnis von der in der Revision geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, nämlich von der Beurteilung, ob Paragraph 28 c, AuslBG nur auf die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht anzuwenden ist und nicht auch auf die Beschäftigung von rumänischen Staatsbürgern, die aufgrund von Übergangsbestimmungen noch dem Regime des AuslBG unterliegen. Zu dieser Frage besteht keine Rechtsprechung des VwGH. Die Revision ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090033.L05Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015