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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Es ist bei Übertretungen des AuslBG auch für Fälle, in denen Privatpersonen, welche über keinen Unternehmenssitz im engeren Sinne verfügen, als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG belangt werden, als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären (Hinweis E 20.2.2014, 2013/09/0046).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090033.L02Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015