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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Begründung eines Bescheides kommt keine normative Wirkung zu, weshalb selbst eine unrichtige (zB den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht. Aus der Verwendung eines anderen Familiennamens als jenem des Bf unter Zugrundelegung der richtigen Berechnungsgrundlagen ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Schlagworte
Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100113.X01Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015