RS Vwgh 2015/5/20 2012/10/0113

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Veröffentlicht am 20.05.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Begründung eines Bescheides kommt keine normative Wirkung zu, weshalb selbst eine unrichtige (zB den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht. Aus der Verwendung eines anderen Familiennamens als jenem des Bf unter Zugrundelegung der richtigen Berechnungsgrundlagen ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Schlagworte

Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100113.X01

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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