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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §7;Rechtssatz
Befangene Mitglieder des Gemeindevorstands sind nicht als "anwesend" im Sinn des § 48 Abs. 6 Tir GdO 2001 anzusehen. Befangene Mitglieder sind gemäß § 29 Abs. 1 Tir GdO 2001 "von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand" ausgeschlossen.Befangene Mitglieder des Gemeindevorstands sind nicht als "anwesend" im Sinn des Paragraph 48, Absatz 6, Tir GdO 2001 anzusehen. Befangene Mitglieder sind gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Tir GdO 2001 "von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand" ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060024.L02Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016