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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §7;Rechtssatz
§ 29 Abs. 7 Tir GdO 2001 spricht von einer Beschlussunfähigkeit des Gemeindevorstandes "wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand". Zentrale Bedeutung dieser Bestimmung ist jedoch die Regelung, welches Organ im Falle der Beschlussunfähigkeit des Gemeindevorstandes zu entscheiden hat (Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat). Sie muss jedoch in einer Zusammenschau mit § 48 Abs. 6 Tir GdO 2001 verstanden werden. § 48 Abs. 6 Tir GdO 2001 normiert, wann der Gemeindevorstand beschlussfähig ist, nämlich dann, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer geraden Anzahl an Gemeindevorstands-Mitgliedern (hier: vier Mitglieder) ist daher die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gemäß § 48 Abs. 6 Tir GdO 2001 nur bei Anwesenheit einer Mitgliederzahl gegeben, die die halbe Mitgliederzahl um zumindest ein Mitglied überschreitet (im vorliegenden Fall: mindestens drei Mitglieder).Paragraph 29, Absatz 7, Tir GdO 2001 spricht von einer Beschlussunfähigkeit des Gemeindevorstandes "wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand". Zentrale Bedeutung dieser Bestimmung ist jedoch die Regelung, welches Organ im Falle der Beschlussunfähigkeit des Gemeindevorstandes zu entscheiden hat (Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat). Sie muss jedoch in einer Zusammenschau mit Paragraph 48, Absatz 6, Tir GdO 2001 verstanden werden. Paragraph 48, Absatz 6, Tir GdO 2001 normiert, wann der Gemeindevorstand beschlussfähig ist, nämlich dann, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer geraden Anzahl an Gemeindevorstands-Mitgliedern (hier: vier Mitglieder) ist daher die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gemäß Paragraph 48, Absatz 6, Tir GdO 2001 nur bei Anwesenheit einer Mitgliederzahl gegeben, die die halbe Mitgliederzahl um zumindest ein Mitglied überschreitet (im vorliegenden Fall: mindestens drei Mitglieder).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060024.L01Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016