RS Vwgh 2015/5/21 2013/06/0182

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Veröffentlicht am 21.05.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0176 2013/06/0177 2013/06/0178 2013/06/0249 2013/06/0180 2013/06/0181 2013/06/0248 2013/06/0179

Rechtssatz

Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (Hinweis E vom 22. Dezember 2011, 2010/07/0006 mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060182.X01

Im RIS seit

24.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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