Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0176 2013/06/0177 2013/06/0178 2013/06/0249 2013/06/0180 2013/06/0181 2013/06/0248 2013/06/0179Rechtssatz
Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (Hinweis E vom 22. Dezember 2011, 2010/07/0006 mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060182.X01Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015