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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0177 2013/06/0178 2013/06/0179 2013/06/0249 2013/06/0181 2013/06/0182 2013/06/0248 2013/06/0180Rechtssatz
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0199). Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Bewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibt sodann unbewilligt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060176.X01Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017