RS Vwgh 2015/5/26 Ro 2014/01/0035

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Veröffentlicht am 26.05.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0199 E 19. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J04

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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