RS Vwgh 2015/5/26 Ro 2014/01/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;
StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0005 E 20. Juni 2008 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach § 10 Abs. 1 Z 6 und nach § 10 Abs. 1 Z 8 StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J03

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten