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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/01/0005 E 20. Juni 2008 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach § 10 Abs. 1 Z 6 und nach § 10 Abs. 1 Z 8 StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J03Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018