RS Vwgh 2015/5/26 Ra 2014/01/0205

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Veröffentlicht am 26.05.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Soweit des Verwaltungsgericht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 damit begründet, die Feststellungen der Verwaltungsbehörde wären unzureichend, ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte weiter ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).Soweit des Verwaltungsgericht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 damit begründet, die Feststellungen der Verwaltungsbehörde wären unzureichend, ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte weiter ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010205.L03

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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