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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "im Zusammenhang mit der Gewährung von Asyl für homosexuelle Flüchtlinge, denen in ihrer Heimat Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht. In der Rechtsprechung des VwGH wurde bisher noch nicht beantwortet, unter welchen Voraussetzungen homosexuelle Flüchtlinge in Österreich Asyl erhalten müssen. Es ist rechtlich nicht geklärt, wie die Behörden feststellen sollen, was eine Verfolgungshandlung wegen sexueller Handlungen ist und ob die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen im Herkunftsland des Antragstellers unter Strafe gestellt sind und zu einer Freiheitsstrafe führen können, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt." Dieses Vorbringen ist im konkreten Fall nicht geeignet, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen, hängt diese doch nicht von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung dargelegten Rechtsfragen ab. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht den Fluchtgründen des Revisionswerbers bereits im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0177, und vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und damit auch dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Homosexualität nicht geglaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010175.L01Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015