RS Vwgh 2015/5/27 Ra 2015/19/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190075.L07

Im RIS seit

15.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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