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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190075.L07Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018