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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 (dies ist ein verfahrensleitender Beschluss, vgl. dazu den B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, sowie jenen vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6. der Begründung) an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 (dies ist ein verfahrensleitender Beschluss, vergleiche dazu den B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, sowie jenen vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6. der Begründung) an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190075.L06Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018