Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6;Rechtssatz
Gemäß dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG (vgl. dazu - insbesondere zur Einordnung einer danach durch ein Verwaltungsgericht erfolgten Abtretung als bloß verfahrensleitender Beschluss - des Näheren den B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022) hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Säumnisbeschwerden, die entgegen § 12 VwGVG 2014 nicht bei der säumigen Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG vergleiche dazu - insbesondere zur Einordnung einer danach durch ein Verwaltungsgericht erfolgten Abtretung als bloß verfahrensleitender Beschluss - des Näheren den B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022) hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Säumnisbeschwerden, die entgegen Paragraph 12, VwGVG 2014 nicht bei der säumigen Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190075.L05Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018