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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine dem § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG vergleichbare Anordnung, wonach eine nach dem VwGVG 2014 erhobene Säumnisbeschwerde in Abweichung von § 12 VwGVG 2014 unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen wäre, enthalten weder das VwGVG 2014 noch das - für das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz vom VwGVG 2014 abweichende Verfahrensregelungen enthaltende - AsylG 2005 oder BFA-VG 2014. Die angeführten Regelungen (§ 16 VwGVG 2014) sollen es letztlich der Verwaltungsbehörde (ua. auch) ermöglichen, ihrer an sich gegebenen Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit zu erledigen, ungeachtet der bereits bestehenden Säumnis nachzukommen und den ausständigen Bescheid nachzuholen.Eine dem Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz AVG vergleichbare Anordnung, wonach eine nach dem VwGVG 2014 erhobene Säumnisbeschwerde in Abweichung von Paragraph 12, VwGVG 2014 unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen wäre, enthalten weder das VwGVG 2014 noch das - für das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz vom VwGVG 2014 abweichende Verfahrensregelungen enthaltende - AsylG 2005 oder BFA-VG 2014. Die angeführten Regelungen (Paragraph 16, VwGVG 2014) sollen es letztlich der Verwaltungsbehörde (ua. auch) ermöglichen, ihrer an sich gegebenen Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit zu erledigen, ungeachtet der bereits bestehenden Säumnis nachzukommen und den ausständigen Bescheid nachzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190075.L04Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018