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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 12 VwGVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen (vgl. RV 2009 BlgNr 24. GP S. 4f). Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in Paragraph 12, VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des Paragraph 12, VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode Sitzung 4f). Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190075.L03Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018