RS Vwgh 2015/5/27 Ra 2015/18/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

§§ 3 und 8 AsylG 2005 normieren unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten. Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten neben der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auch darauf, dass der Revisionswerber selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Entgegen den Revisionsausführungen kam es aber bei diesem Ergebnis auf die vom Bundesverwaltungsgericht (für die Entscheidung betreffend subsidiären Schutz) als erforderlich angesehene Ergänzung der Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an.Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 normieren unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten. Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten neben der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auch darauf, dass der Revisionswerber selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Entgegen den Revisionsausführungen kam es aber bei diesem Ergebnis auf die vom Bundesverwaltungsgericht (für die Entscheidung betreffend subsidiären Schutz) als erforderlich angesehene Ergänzung der Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180041.L01

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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