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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/10/0011 B 12. August 2014 RS 1Stammrechtssatz
Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120022.L02Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017