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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber in der Revision Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Beweiswürdigung des VwG im angefochtenen Erkenntnis rügt, ohne gleichzeitig Gründe für eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung anzuführen, stellt er keine wesentlichen Rechtsfragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020033.L01Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015