RS Vwgh 2015/5/27 Ra 2014/18/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2015
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/19/0994 E 6. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der FlKonv aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Hinweis E 17. September 2003, Zl. 99/20/0126; E 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0256; E 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180133.L02

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten