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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §115f Abs2 Z4 idF 2011/I/140;Rechtssatz
Das VwG hat zutreffend unter Hinweis auf das hg. E vom 24. Februar 2010, 2009/12/0121, dargelegt, dass eine Berücksichtigung der Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 nicht in Betracht kommt, weil sie nach Vollendung des 48. Lebensmonates der Tochter der Beamtin gelegen sind. Mit dem Revisionvorbringen, § 115f Abs. 2 Z 4 LDG 1984 konstituiere in der vom VwG vertretenen Auslegung eine unionsrechtswidrige altersbezogene Diskriminierung, zumal ältere Kinder im Fall einer schweren Erkrankung ebenso pflegebedürftig sein könnten wie gesunde jüngere Kinder, werden keine Bedenken gegen § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgezeigt. Zum einen werden nämlich nicht Dienstnehmer auf Grund ihres Alters diskriminiert. Zum anderen hat der Gesetzgeber aber durch § 58c LDG 1984 für den Fall der Betreuung älterer erkrankter Kinder während eines aufrechten öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnisses ohnedies die Möglichkeit eines Karenzurlaubes, dessen Zeit als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt, geschaffen (vgl. § 58c Abs. 5 LDG 1984).Das VwG hat zutreffend unter Hinweis auf das hg. E vom 24. Februar 2010, 2009/12/0121, dargelegt, dass eine Berücksichtigung der Zeiten nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 nicht in Betracht kommt, weil sie nach Vollendung des 48. Lebensmonates der Tochter der Beamtin gelegen sind. Mit dem Revisionvorbringen, Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 konstituiere in der vom VwG vertretenen Auslegung eine unionsrechtswidrige altersbezogene Diskriminierung, zumal ältere Kinder im Fall einer schweren Erkrankung ebenso pflegebedürftig sein könnten wie gesunde jüngere Kinder, werden keine Bedenken gegen Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgezeigt. Zum einen werden nämlich nicht Dienstnehmer auf Grund ihres Alters diskriminiert. Zum anderen hat der Gesetzgeber aber durch Paragraph 58 c, LDG 1984 für den Fall der Betreuung älterer erkrankter Kinder während eines aufrechten öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnisses ohnedies die Möglichkeit eines Karenzurlaubes, dessen Zeit als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt, geschaffen vergleiche Paragraph 58 c, Absatz 5, LDG 1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120022.L02Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015