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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §115f Abs2 Z1 idF 2011/I/140;Rechtssatz
Die Bewilligung eines Karenzurlaubes iSd § 58 Abs. 1 LDG 1984 hat zur Folge, dass aus dem Grunde des § 58a Abs. 1 LDG 1984 eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Zeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 ausgeschlossen sind. Die bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes nach § 58 Abs. 1 LDG 1984 stellt nämlich eine andere "Sache" dar als die eines solchen gemäß § 58c Abs. 1 legcit. Daraus folgt, dass ein Bescheid, welcher nach dem ausdrücklichen Inhalt seines Spruches einen Karenzurlaub "gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984" bewilligt, auch dann nicht in Richtung der Bewilligung eines Karenzurlaubes nach § 58c Abs. 1 LDG 1984 umgedeutet werden könnte, wenn die Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmungen vorliegen und dies der Dienstbehörde auch bekannt ist. Umgekehrt gilt, dass in Ermangelung eines einen Karenzurlaub nach § 58 Abs. 1 LDG 1984 bewilligenden Bescheides die Rechtsfolgen des § 58a Abs. 1 LDG 1984 nicht eingetreten wären, weshalb die diesbezüglichen Zeiten des Aktivdienstverhältnisses gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 für die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen wären.Die Bewilligung eines Karenzurlaubes iSd Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 hat zur Folge, dass aus dem Grunde des Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Zeiten gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 ausgeschlossen sind. Die bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 stellt nämlich eine andere "Sache" dar als die eines solchen gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, legcit. Daraus folgt, dass ein Bescheid, welcher nach dem ausdrücklichen Inhalt seines Spruches einen Karenzurlaub "gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984" bewilligt, auch dann nicht in Richtung der Bewilligung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 58 c, Absatz eins, LDG 1984 umgedeutet werden könnte, wenn die Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmungen vorliegen und dies der Dienstbehörde auch bekannt ist. Umgekehrt gilt, dass in Ermangelung eines einen Karenzurlaub nach Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 bewilligenden Bescheides die Rechtsfolgen des Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 nicht eingetreten wären, weshalb die diesbezüglichen Zeiten des Aktivdienstverhältnisses gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 für die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120022.L01Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015