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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beamtin hat in ihrer Berufung zum Nachweis ihrer Behauptungen die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Beweisantrag hätte das VwG nur dann abweisen dürfen, wenn auf Grund einer schlüssigen Gutachtenslage eine überwiegende Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit auf die in Rede stehende Berufskrankheit ausgeschlossen und die Heranziehung eines Facharztes für Hautkrankheiten zur zuverlässigen Beurteilung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. E 12. Dezember 2008, 2007/12/0047).Die Beamtin hat in ihrer Berufung zum Nachweis ihrer Behauptungen die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Beweisantrag hätte das VwG nur dann abweisen dürfen, wenn auf Grund einer schlüssigen Gutachtenslage eine überwiegende Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit auf die in Rede stehende Berufskrankheit ausgeschlossen und die Heranziehung eines Facharztes für Hautkrankheiten zur zuverlässigen Beurteilung nicht erforderlich gewesen wäre vergleiche E 12. Dezember 2008, 2007/12/0047).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120021.L05Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017