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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Bei einer strittigen Gesamtpension als einer vom Bund zu erbringenden Leistung im Rahmen des durch die Ruhestandsversetzung nicht aufgelösten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage war die überwiegende Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung der Beamtin wegen Dienstunfähigkeit auf ihre berentete Berufskrankheit (dabei ist, wie der VwGH im E 20. März 2014, 2013/12/0202, dargelegt hat, auf die tatsächlich vorgelegenen Ursachen der Dienstunfähigkeit und nicht auf die im Ruhestandsversetzungsverfahren als relevant erachteten abzustellen), also eine klassische Tatsachenfrage strittig, sodass die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen (Hinweis E 18. Februar 2015, Ro 2014/10/0039) oder hochtechnische Fragen nicht Platz greifen kann (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049).Bei einer strittigen Gesamtpension als einer vom Bund zu erbringenden Leistung im Rahmen des durch die Ruhestandsversetzung nicht aufgelösten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Artikel 6, MRK. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage war die überwiegende Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung der Beamtin wegen Dienstunfähigkeit auf ihre berentete Berufskrankheit (dabei ist, wie der VwGH im E 20. März 2014, 2013/12/0202, dargelegt hat, auf die tatsächlich vorgelegenen Ursachen der Dienstunfähigkeit und nicht auf die im Ruhestandsversetzungsverfahren als relevant erachteten abzustellen), also eine klassische Tatsachenfrage strittig, sodass die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen (Hinweis E 18. Februar 2015, Ro 2014/10/0039) oder hochtechnische Fragen nicht Platz greifen kann vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120021.L03Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017