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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;Rechtssatz
Wenn das Arbeitszimmer aus der Sicht einer Einkunftsquelle die Voraussetzungen der Abziehbarkeit nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 erfüllt, ergibt sich eine Kürzung der abziehbaren Aufwendungen nicht aus dem Umstand, dass dieses Arbeitszimmer auch für eine weitere Einkunftsquelle Verwendung findet, für die die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) nicht genommen ist. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich jener Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2010/15/0124).Wenn das Arbeitszimmer aus der Sicht einer Einkunftsquelle die Voraussetzungen der Abziehbarkeit nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 erfüllt, ergibt sich eine Kürzung der abziehbaren Aufwendungen nicht aus dem Umstand, dass dieses Arbeitszimmer auch für eine weitere Einkunftsquelle Verwendung findet, für die die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) nicht genommen ist. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich jener Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt vergleiche das Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2010/15/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130096.X01Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015