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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §268;Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann (Hinweis B 23. Jänner 2013, 2012/15/0196). Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag und die weiteren Anträge wurden vom Antragsteller selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung der Anträge durch den Sachwalter fehlt, sind diese in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Anträge waren daher mangels Berechtigung des Antragstellers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann (Hinweis B 23. Jänner 2013, 2012/15/0196). Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag und die weiteren Anträge wurden vom Antragsteller selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung der Anträge durch den Sachwalter fehlt, sind diese in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Anträge waren daher mangels Berechtigung des Antragstellers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012120134.X01Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015